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   KG, 12.06.2006 - 5 Ws 179/06 Vollz   

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KG, 12.06.2006 - 5 Ws 179/06 Vollz (https://dejure.org/2006,15307)
KG, Entscheidung vom 12.06.2006 - 5 Ws 179/06 Vollz (https://dejure.org/2006,15307)
KG, Entscheidung vom 12. Juni 2006 - 5 Ws 179/06 Vollz (https://dejure.org/2006,15307)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eigenschaft des Rechtsanwaltes als berechtigter Empfänger neben dem Gefangenen selbst hinsichtlich eines Bescheides des Anstaltsleiters; Erfordernis einer besonderen Empfangsvollmacht im Falle schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides

  • Judicialis

    StVollzG § 112; ; StVollzG § 120 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 112; StVollzG § 120 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 10.07.2002 - 5 Ws 310/02

    Berechnung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei

    Auszug aus KG, 12.06.2006 - 5 Ws 179/06
    Sie ist auch zulässig, weil mit der angefochtenen Entscheidung, wäre sie fehlerhaft, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör versagt worden wäre (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 383; Beschlüsse vom 15. März 2002 - 5 Ws 138/02 Vollz - JURIS, 13. Februar 2002 - 5 Ws 93/02 Vollz - und 14. Dezember 2001 - 5 Ws 779/01 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, § 116 StVollzG Rdn. 3).

    Läßt sich dieser Tag nicht feststellen, so gilt zwar die Fiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG nicht (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 383).

    a) Berechtigter Empfänger eines Bescheides des Anstaltsleiters ist neben dem Gefangenen selbst auch der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Gefangenen (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVO 88, 192 L; Senat NStZ-RR 2002, 383), der im Vollzugsverfahren die Verteidigerstellung innehat (vgl. OLG München NJW 1978, 654; Senat, Beschluß vom 19. Juli 1984 - 5 Ws 356/84 Vollz -).

  • BGH, 13.06.2002 - 4 StR 51/02

    Vollendeter Totschlag durch Unterlassen; Ingerenz (lebensgefährdende Behandlung);

    Auszug aus KG, 12.06.2006 - 5 Ws 179/06
    Sofern das Strafvollzugsgesetz keine Regelung trifft, darf eine dadurch entstehende Gesetzeslücke freilich nicht zum Nachteil des Gefangenen durch die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes gefüllt werden, wenn es sich dabei nicht um die Niederlegung eines allgemeinen Grundsatzes handelt (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 303 zu § 41 Abs. 2 VwVfG).
  • OLG München, 09.12.1977 - 1 Ws 1257/77
    Auszug aus KG, 12.06.2006 - 5 Ws 179/06
    a) Berechtigter Empfänger eines Bescheides des Anstaltsleiters ist neben dem Gefangenen selbst auch der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Gefangenen (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVO 88, 192 L; Senat NStZ-RR 2002, 383), der im Vollzugsverfahren die Verteidigerstellung innehat (vgl. OLG München NJW 1978, 654; Senat, Beschluß vom 19. Juli 1984 - 5 Ws 356/84 Vollz -).
  • KG, 15.03.2002 - 5 Ws 138/02
    Auszug aus KG, 12.06.2006 - 5 Ws 179/06
    Sie ist auch zulässig, weil mit der angefochtenen Entscheidung, wäre sie fehlerhaft, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör versagt worden wäre (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 383; Beschlüsse vom 15. März 2002 - 5 Ws 138/02 Vollz - JURIS, 13. Februar 2002 - 5 Ws 93/02 Vollz - und 14. Dezember 2001 - 5 Ws 779/01 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, § 116 StVollzG Rdn. 3).
  • BayObLG, 13.01.2021 - 204 StObWs 547/20

    In Vollzugssachen keine wirksame Zustellung an Verteidiger bei fehlender

    Dies sind zunächst § 35 und auch § 37 Abs. 2 StPO (vgl. KG, StraFo 2006, 431, juris Rn. 9; NStZ 2004, 612, Nr. 30 bei Matzke; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 120 Rn. 3; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, a.a.O., § 120 Rn. 4; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 12. Kap., Abschn. O - § 120 - Rn. 10; Spaniol, in: Fest/Lesting/Lindemann, 7. Aufl., § 120 StVollzG Rn. 3), so dass der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 4.11.2020 gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO zuzustellen war, wobei sich gemäß § 37 Abs. 2 StPO dann, wenn die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt wird, die Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung richtet.

    (1.3.) Demgegenüber wird unter Verweis auf die Rechtsprechung des Kammergerichts (BeckRS 2006, 09140) in der Kommentarliteratur vereinzelt die Ansicht vertreten, dass § 145a StPO (Zustellungsvollmacht) im gerichtlichen Verfahren nicht gelte (BeckOK-Strafvollzug Bund/Euler, a.a.O., § 120 Rn. 5).

    § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO sei bei der Zuleitung eines Bescheids des Anstaltsleiters an den bevollmächtigten Rechtsanwalt des Gefangenen - abgesehen davon, dass es an einer Zustellung fehlt - nicht anwendbar (KG, StraFo 2006, 431 juris Rn. 5 f.).

    Der vorrangige Kommunikationspartner der Verwaltungsbehörde sei gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 VwVfG der Bevollmächtigte (KG, StraFo 2006, 431, juris Rn. 7).

    § 145a Abs. 1 Satz 1 StPO gehöre ebenfalls nicht zu den nach § 120 Abs. 1 StVollzG entsprechend anwendbaren Vorschriften der Strafprozessordnung, es sei denn die Wirksamkeit einer Zustellung nach § 120 Abs. 1 StVollzG, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 1 StPO stehe in Rede (KG, StraFo 2006, 431, juris Rn. 9).

  • OLG Karlsruhe, 11.12.2006 - 1 Ws 49/06

    Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen die abgelehnte Verlegung in die

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  • OLG Karlsruhe, 04.10.2016 - 2 Ws 264/16

    Maßregelvollzug: Fristbeginn für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei

    Die Rechtsbeschwerde, welche der Senat unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs (Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rn. 94; vgl. auch KG Berlin StraFo 2006, 431) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat (§ 116 Abs. 1 StVollzG), ist zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
  • KG, 08.05.2019 - 5 Ws 34/19

    Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen im Berliner Strafvollzug: Beobachtung

    Die Frist begann vorliegend mit der Aushändigung (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2006, 5 Ws 179/06) der angefochtenen Vollzugsplanfortschreibung am 27. März 2018 an die Gefangene zu laufen und war am 15. April 2018 abgelaufen.
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